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Änderungen der Versicherungsbedingungen ab 01. Januar 2009 |
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Dienstag, 12. August 2008 |
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Versicherungsbedingungen 2009
Kündigungsfristen
Ab dem 1. Januar 2009 wird es für Versicherungsverträge einschneidende Veränderungen geben. Ab Anfang des nächsten Jahres gilt, dass Versicherungsverträge, die für mehr als drei Jahre abgeschlossen werden, am Ende des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden können.
Namensänderungen
Namensänderungen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden, sonst können für Sie eventuelle Nachteile entstehen. So gilt eine an Sie gerichtete Willenserklärung unter Angabe des Versicherung bekannten alten Namens, drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Änderung der Verjährungsfrist
Nach §195 BGB (dort sind die allg. Vorschriften für die Fristenberechnung festgelegt) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsjahr nach drei Jahren.
Gerichtszuständigkeit
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können bei einem Gericht in Ihrem Wohnbezirk bzw. dauerhaften Aufenthaltsort geltend gemacht werden. Bislang war das Gericht zuständig, wo Ihre Versicherung ihren Geschäftssitz hatte. Im Falle, dass Ihr dauerhafter Wohnsitz im Ausland liegt oder Ihr Aufenthaltsort der Versicherung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist das Gericht beim Geschäftssitz der Versicherung zuständig.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Bis Ende des Jahres 2008 gilt die Regelung: Alle gefahrerhebliche Umstände müssen auch nach der Antragsstellung bis zum endgültigen Versicherungsvertragsabschluss ungefragt nachgemeldet werden. Ab 01. Januar 2009 müssen nur die gefahrerhebliche Umstände angezeigt werden, die Ihnen bis zur Abgabe der Vertragserklärung bekannt sind.
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bei vorsetzlichen Verstoss gegen die Anzeigepflicht haben Versicherungen ein unbeschränktes Rücktrittsrecht.
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bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit könnte eine Vertragsänderung in Betracht gezogen werden
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bei Arglist bleibt das Anfechtungsrecht wie bisher bestehen
Obliegenheit
Unter Umständen galt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Im Schadensfall bekamen Sie die volle oder garkeine Leistung - im Falle dass Sie die gesetzlichen Verhaltenspflichten einfach, grob fahrlässig oder vorsetzlich verletzten.
Ab dem 01. Januar 2009 gilt bei grob fahrlässigem Verhalten eine Quotenregelung, wobei die Versicherung für Schäden nur teilweise oder garnicht aufkommen muss. Nicht gültig ist die Quotenregelung bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit. Einfache Fahlrlässigkeit führt zu keiner Leistungskürzung oder zum Entzug der Leistungsfreiheit.
Zahlungsverzug
Auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, können Sie bei Zahlungsverzug die Kündigung durch Zahlung des Beitrags innerhalb Monats verhindern. Bei Beendigung des Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, zahlen Sie nur den Beitrag der Periode in welcher der Versicherungschutz bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag aufgrund der Verletzung einer vorvertragliche Obliegenheit beendet, so müssen Sie den Beitrag bis zur Wirksamkeit des Rücktritts/Anfechtungserklärung zahlen.
Mitteilungspflicht bei Beitragserhöhung
Im Falle das die Versicherung ohne Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes den Beitrag erhöht, muss bei Ihnen spätestens ein Monat vor der Erhöhung eine Mitteilung mit Hinweis auf Kündigungsrecht eingehen.
Kündigung bei mehrfach Versicherung
Falls Sie sich für das selbe Risiko bei Ihrer Versicherung mehrfach versichert haben, können Sie mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des zuletzt geschlossenen Vertrages bei Ihrer Versicherung verlangen.
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